RS0119105 – OGH Rechtssatz
RS0119105 – OGH Rechtssatz
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Nimmt der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch, so gilt gemäß § 95 Abs 6 BSVG § 88 Abs 1 bis 3 BSVG entsprechend. Der Anspruch auf Kostenzuschuss nach § 88 Abs 1 BSVG stellt dann nur auf jene Kosten ab, die für die Inanspruchnahme eines "entsprechenden" Vertragspartners aufzuwenden gewesen wären. Die Kostenerstattung bzw der Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Fehlen entsprechender vertraglicher Regelungen ist daher nicht durch die Heranziehung der entsprechenden Tarife für Vertragseinrichtungen zu bestimmen, sondern sind ausschließlich Angelegenheit der Satzung.