§ 239 Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 239 Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen — BSVG
§ 239 Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen — BSVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40006353
Zuletzt nach Updates gesucht am
Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.