BSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 239 Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.
§ 239 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 239 Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
…§ 239. Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit…
§ 95a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
…Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung ( § 343e ASVG ) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln. § 239 ist nicht anzuwenden.…
§ 94 Medizinische Hauskrankenpflege
…des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß gemäß § 88 bzw. § 239. (5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer…
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