JudikaturJustizRS0119100

RS0119100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 2013

Während das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende ohne Hinweis auf eine Vertretung in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des § 8 Abs 3 RAO fällt, greift das Verwenden von Aufforderungsschreiben in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheint und - gleich einem Rechtsanwalt - namens seiner "Mandantschaft" einschreitet, in das Vertretungsmonopol des § 8 Abs 2 RAO ein.

Entscheidungen
3