RS0119022 – OGH Rechtssatz
RS0119022 – OGH Rechtssatz
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§ 20 Abs 3 EisbEG kann nur so verstanden werden, dass die Anmerkung der Enteignung nicht nur die Wirkung hat, dass der gute Glaube eines künftigen Erwerbers wegfällt, sondern dass vom Enteigneten abgeleitete bücherliche Eintragungen gegen den Enteigner wirkungslos sind, wenn er in urkundlicher Form die Zahlung oder den gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme nachweist. Bis zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteigners bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich.