Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Komplementärin der L***** Kommanditgesellschaft II (im Folgenden hier nur mehr kurz als KG oder "Gesellschaft" bezeichnet), deren Kommanditisten zu je einem Drittel der Kommanditeinlage der Beklagte, Fritz U***** und die B***** GmbH (in der Folge nur mehr GmbH …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen Frage fehlt, ob eine Feststellungsklage, wie die gegenständliche, geeignet ist, die Mitwirkung eines Gesellschafters bei einer Anmeldung zum Firmenbuch zu ersetzen. Diese Frage ist keineswe…