RS0118999 – OGH Rechtssatz
RS0118999 – OGH Rechtssatz
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Ist zwar das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts durch rechtskräftigen Kostenzuspruch an seinen Mandanten entstanden, hat der Anwalt aber (noch) nicht gemäß § 19a Abs 4 RAO die Begleichung der Kostenersatzforderung an ihn verlangt, so ist auch eine Kostenzahlung an den Anwalt als Zahlung an den Mandanten zu werten. Der Anwalt fungiert in diesem Fall nur als Zahlstelle (vergleiche 1 Ob 120/01f).