JudikaturJustizRS0118941

RS0118941 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2013

Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (§ 2 Abs 3 WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist.

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3