JudikaturJustizRS0118877

RS0118877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2007

§ 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur § 207 StGB anzuwenden.

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