JudikaturJustizRS0118855

RS0118855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2013

§ 350 Abs 3 EO lässt kraft Exekutionstitels Eintragungen gegen den nicht einverleibten oder vorgemerkten Eigentümer einer Liegenschaft zu, wenn der betreibende Gläubiger unter Nachweis des Rechtstitels des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums des Verpflichteten begehrt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Grunde nach § 21 GBG, es wird lediglich die Antragslegitimation zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger unter konkreten Voraussetzungen übertragen.

Entscheidungen
3