JudikaturJustizRS0118795

RS0118795 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2012

Dass Miteigentümern, die bereits auf eigene Kosten einen Fenster- und Türentausch durchgeführt haben, der Aufwand zu Lasten der Rücklage refundiert werden soll, ist nicht mehr dem Begriff jener rechtlichen oder tatsächlichen Verwaltungsmaßnahmen zu unterstellen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge (einer Erhaltungsarbeit) als notwendig und zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen (oder jedenfalls auch zugunsten von Miteigentümern ausschlagen, die von der Maßnahme nicht unmittelbar profitieren) und keine besonderen Kosten verursachen. Genau darin läge aber das Wesen einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Wird ein solcher Investitionsersatz von den Mit- und wohnungseigentümern im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten iSd § 14 Abs 1 Z1 WEG 1975 beschlossen, liegt allerdings auch keine dem § 834 ABGB zu unterstellende wichtige Veränderung vor. Es geht vielmehr um eine Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 3 WEG 1975.

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