RS0118764 – OGH Rechtssatz
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Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO gilt nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.