RS0118736 – OGH Rechtssatz
RS0118736 – OGH Rechtssatz
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Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Z 4 des § 159 Abs 5 StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist.