JudikaturJustizRS0118735

RS0118735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2004

Die Ausschöpfung oder selbst die bloße Inanspruchnahme der Erstellungsfrist des § 222 Abs 1 HGB, wonach die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (und Lagebericht) für das Vorjahr aufzustellen haben, steht der Annahme eines kridaträchtigen Verhaltens nicht entgegen, da § 159 Abs 5 Z 5 StGB auf Gläubigerschutz unter dem Aspekt der Gewährleistung eines zeitnahen Überblicks über die Gebarung abstellt.