RS0118727 – OGH Rechtssatz
RS0118727 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich ist das Recht auf Bucheinsicht ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf rein hypothetische Umstände reicht jedenfalls nicht, dem Gläubiger das ihm zustehende Einsichtsrecht zu verwehren.