Spruch In der Strafsache gegen Christoph R*****, AZ 5 U 45/03k des Bezirksgerichtes Zwettl, verletzt der Beschluss vom 8. Oktober 2003 (ON 28) durch die Erteilung der Auflage, binnen sechs Monaten 60 Stunden gemeinnützige Leistungen zu erbringen und diese unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen, das Gesetz…
Text Gründe: Mit (seit 22. Oktober 2003 rechtskräftigem) Beschluss vom 8. Oktober 2003, GZ 5 U 45/03k-28, stellte das Bezirksgericht Zwettl das Strafverfahren gegen Christoph R***** wegen §§ 83 Abs 2, 125 StGB gemäß § 90f (zu ergänzen:) Abs 1 und 2 StPO iVm § 90b StPO unter Bestimmung einer Probezeit von…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die im Beschluss vom 8. Oktober 2003 enthaltene Auflagenerteilung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Vorweg sei festgehalten, dass nach § 90f Abs 2 StPO keine We…