JudikaturJustizRS0118610

RS0118610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2017

Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungen
6