JudikaturJustizRS0118578

RS0118578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2004

In Art 12 Abs 2 lit b Eur Auslieferungsübk wird nicht eine erschöpfende Tatbeschreibung nach allen Einzelheiten verlangt, sondern nur die Anführung von Umständen, die die Tat derart bestimmen, dass sie einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob sie sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist (vgl Art 2 Abs 1 Eur Auslieferungsübk) und andererseits von jeder anderen unterschieden werden kann und hiedurch eine wiederholte Verfolgung oder Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird.