RS0118536 – OGH Rechtssatz
RS0118536 – OGH Rechtssatz
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Es begründet Nichtigkeit, wenn über ein gar nicht wirksam erhobenes Rechtsmittel oder über das Rechtsmittel einer Person entschieden wird, die überhaupt nicht für sich beansprucht, Partei des Verfahrens zu sein beziehungsweise die fragliche Entscheidung angefochten zu haben.