JudikaturJustizRS0118493

RS0118493 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2014

Dem Charakter einer juristischen Person entsprechend, ist das Vermögen des Vereins von jenem seiner Mitglieder getrennt. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grundsätzlich keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein "beteiligt".

Entscheidungen
2