RS0118459 – OGH Rechtssatz
RS0118459 – OGH Rechtssatz
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Eine im Baurechtsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, eine dieser gleichzuhaltende Vereinbarung eines unbestimmten Endtermins, vereinbarte Kündigungsmöglichkeiten oder vertragliche Veräußerungsbeschränkungen, die ein Zuwiderhandeln gegen das Veräußerungsverbot mit dem Erlöschen des Baurechts sanktionieren, laufen der zwingenden Bestimmung des § 4 BauRG zuwider.