RS0118362 – OGH Rechtssatz
RS0118362 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können.