JudikaturJustizRS0118343

RS0118343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2003

Der Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Tat, die nicht den Anlass zu seiner Verhaftung gab, vermag den Ersatzanspruch nicht auszuschließen; vielmehr hat der Schuldspruch wegen einer solchen Tat keinen Einfluss auf den Ersatzanspruch für den bis zur Einleitung des Verfahrens wegen dieser Tat gelegenen Teil der Anhaltung. Insbesondere ist zu berücksichtigen ist, ob eine Anhaltung wegen dieser Tat nur deshalb unterblieben ist, weil der Geschädigte sich ohnehin schon in Haft befunden hat.