RS0118338 – OGH Rechtssatz
RS0118338 – OGH Rechtssatz
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Die in § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht stellt sicher, dass außer den mit der Durchführung des Abgabeverfahrens sowie des Finanzstrafverfahrens befassten Personen niemand anderer Kenntnis vom Verhalten des Beschuldigten erlangen darf.