JudikaturJustizRS0118338

RS0118338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2003

Die in § 48a BAO normierte abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht stellt sicher, dass außer den mit der Durchführung des Abgabeverfahrens sowie des Finanzstrafverfahrens befassten Personen niemand anderer Kenntnis vom Verhalten des Beschuldigten erlangen darf.