Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagten haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen. …
Text Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der international registrierten Marke "Gmundner Keramik". Im Jahr 2000 ließ die Klägerin bei einem deutschen Konzernunternehmen Keramikwaren des Dekors "Traunsee" erzeugen. Die bei der Produktion anfallende Ausschussware wollte die Klägerin nicht im Europäisch…
Rechtliche Beurteilung 1. Zur Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin Nach dem - Art 7 Abs 1 MarkenRL umsetzenden - § 10b Abs 1 MSchG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in…