JudikaturJustizRS0118268

RS0118268 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2022

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen.

Entscheidungen
5