Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Beide Parteien vertreiben Arzneispezialitäten, die bei Venenproblemen eingesetzt werden. Die Beklagte vertreibt ihre - bereits seit 1992 in Verkehr befindliche - homöopathischen Venentropfen seit Anfang des Jahres 2003. Sie wirbt dafür in Fachkreisen und auch durch eine Informationsbrosc…
Rechtliche Beurteilung Nach § 89 Abs 1 AMG gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittelgesetzes (1. 1. 1984) im Verkehr befindliche zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung nicht zulassungspflichtig waren, als zugelassen im Sinne de…