RS0118235 – OGH Rechtssatz
RS0118235 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§89 AMG trifft eine Regelung für jene homöopathischen Arzneispezialitäten, die vor dem 1. 1. 1984 bereits im Verkehr und nicht zulassungspflichtig waren, aber durch das Arzneimittelgesetz der Zulassungspflicht unterworfen wurden. Allein auf diese Arzneispezialitäten bezieht sich sowohl die in §89 Abs 2 Z 5 AMG gesetzte Frist als auch der in §89 Abs 6 AMG normierte Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung.