RS0118188 – OGH Rechtssatz
RS0118188 – OGH Rechtssatz
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§19 Staatsbürgerschaftsgesetz setzt immer voraus, dass ein Antrag einer berechtigten Person- entweder des 14-jährigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters - vorhanden ist und nur die Zustimmung- einmal des gesetzlichen Vertreters das andere Mal des nicht eigenberechtigten Fremden - ersetzt werden muss. §19 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt also nicht die Frage, wer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Antragstellung ist.