JudikaturJustizRS0118181

RS0118181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2003

Ein alleiniges Verfügungsrecht besteht dann nicht, wenn der Beweisgegenstand (auch) einem anderen gehört oder der Täter aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Aufbewahrung und Herausgabe eines Beweismittels an die Behörde verpflichtet ist (etwa der Schreibblätter des Fahrtschreibers nach § 103 Abs 4 letzter Satz KFG). Die alleinige Verfügungsbefugnis erlischt, wenn das Beweismittel beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt wird oder der Täter unter Androhung von Beugemitteln zu dessen Herausgabe aufgefordert wird (§ 143 StPO).

Die bloße Eignung eines Gegenstandes, als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen zu können, vermag jedoch die Verfügungsbefugnis eines zivilrechtlichen Berechtigten nicht einzuschränken.