RS0118173 – OGH Rechtssatz
RS0118173 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für die Klage auf Abberufung eines Geschäftsführers und auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis besteht an sich keine Frist. Das längere Zuwarten mit der Abberufungsklage kann gewiss einen Hinweis darauf darstellen, dass die für die Abberufung geltend gemachten Tatumstände die weitere Geschäftsführung nicht unzumutbar machten, also keinen wichtigen Entziehungsgrund darstellten.