JudikaturJustizRS0118163

RS0118163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2003

§ 7 Abs 2 zweiter Satz IESG ist als lex specialis zu § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu verstehen. Daher muss die Beklagte in jenem Umfang, in welchem sie dem Antrag auf IAG nicht entspricht, jedenfalls einen abweislichen Bescheid erlassen. Im Zweifel ist bei Erlassung eines Bescheides, der weder im Spruch noch in der Begründung auf Abweisungsgründe hinsichtlich nicht bestehender Ansprüche eingeht, davon auszugehen, dass nur ein Zuerkennungsbescheid erlassen wurde. Die Teilanerkennung von IAG inkludiert nicht die Abweisung des begehrten Restbetrags.