JudikaturJustizRS0118153

RS0118153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2003

Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt.

(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).

Entscheidungen
2