JudikaturJustizRS0118145

RS0118145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2003

§15 Abs1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten. Im Falle der Vorleistung des Gläubigers besteht keine besondere zeitliche Beschränkung. Ansonsten ist eine "Endloshaftung" oder eine dieser gleichzuhaltende lange dauernde Haftung einer der "übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften" nicht nur betraglich, sondern auch wie beim Ausscheiden eines Personengesellschafters zeitlich zu begrenzen. Hiefür ist die Fünf-Jahres-Frist der §§ 26, 159 HGB analog heranzuziehen.