JudikaturJustizRS0118142

RS0118142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2017

§ 12 Abs 4 GUG begründet keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes, die Anschriften des Eigentümers laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen.

Entscheidungen
4