JudikaturJustizRS0118136

RS0118136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2015

Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach § 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert.

Entscheidungen
3