RS0118123 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
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Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.