RS0118093 – OGH Rechtssatz
RS0118093 – OGH Rechtssatz
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Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hatte (hier: zu § 184 StGB).