Spruch 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 18. März 2003 betrifft, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). 2. Der „…
Text Begründung: Über Antrag des Schuldners eröffnete das Erstgericht am 11. 5. 2001 das Schuldenregulierungsverfahren und beließ dem Schuldner die Eigenverwaltung. Über Rekurs der Gläubiger änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 11. 2001 (ON 13) den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass d…
Rechtliche Beurteilung Dagegen wendet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger. Richtig ist, dass die Bekanntmachung der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei, die auf einem „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003 beruhte, rechtsirrig erfolgte: Ist der Beschluss, mit dem…