Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.102,66 EUR (darin 517,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens bin…
Text Begründung: Die Streitteile vertreiben Halterungen für Kennzeichentafeln. Seit November 2001 produziert die Beklagte keine Kennzeichenhalterungen mit Längsschlitz Verschlusssystem mehr und liefert seit spätestens Ende Jänner 2002 nur noch Produkte aus, die mit einem mitgelieferten Spezialschlüssel…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung eine zuvor eingetretene Änderung der Rechtslage nicht berücksichtigt hat. Dem Rechtsmittel fehlt auch nicht die Beschwer: Anders als etwa im Fall der Aufhebung des § 3a NVG (ÖBl 1991, 38 - Kaffee) wurde nämlich hier der…