JudikaturJustizRS0117867

RS0117867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Eine Wohneinheit kann "zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses" in mehrere Wohnungen (iS von Mietgegenständen, die Wohnzwecken gewidmet sind) geteilt werden, wenn mehreren Hauptmietern in jeweils eigenen Verträgen an einzelnen Räumen Alleinbenützungsrechte und an anderen Teilen der Wohneinheit, vor allem den Sanitärräumen, Mitbenützungsrechte eingeräumt werden. Es ist dann für jedes einzelne dieser Mietobjekte getrennt zu prüfen, in welche Ausstattungskategorie es einzustufen ist (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 5Ob 18,19/87 = MietSlg39.306/15).