JudikaturJustizRS0117841

RS0117841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt.

Entscheidungen
8