RS0117804 – OGH Rechtssatz
RS0117804 – OGH Rechtssatz
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Erfolgte die (weitere) Rechtsverteidigung auf Beklagtenseite ausschließlich im Interesse des Nebenintervenienten, dessen Verfahrenshandlungen die beklagte Partei (die dem Urteilsantrag nicht entgegengetreten ist) allerdings weder zurücknehmen, noch ihnen wirksam widersprechen konnte und erwies sich die Bestreitung als unberechtigt, so hat der Nebenintervenient der klagenden Partei die dieser dadurch verursachten Prozesskosten alleine zu ersetzen.