RS0117803 – OGH Rechtssatz
RS0117803 – OGH Rechtssatz
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Die Unvereinbarkeitsregel des § 90 Abs 1 AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von § 90 Abs 1 AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht.