§ 90 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
§ 90 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat — AktG
§ 90 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 34
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167752
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.