JudikaturJustizRS0117705

RS0117705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2008

Ergibt sich aus dem Gesamtbild und Text einer (öffentlichen) Urkunde, dass keine Seite unterschoben wurde, ist eine enge Auslegung des Heftungsgebotes nach § 27 Abs 1 GBG nicht geboten.

Entscheidungen
3