JudikaturJustizRS0117702

RS0117702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2010

Die Ausfertigungsdaten der Urkunde können sich im Lichte des § 433 ABGB bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).

Entscheidungen
2