JudikaturJustizRS0117638

RS0117638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

§177 AußStrG ist in Zusammenhalt mit §29 Abs1 LiegTeilG zu sehen:

Wird in einem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen das Eigentum an in den Nachlass fallenden Liegenschaften bestimmten Erben gegen die Verpflichtung grundbücherlicher Sicherstellung anderer Nachlassbeteiligter übertragen, so ist das Abhandlungsgericht auch zur Anordnung der Verbücherung dieser Gegenverpflichtungen und Beschränkungen (hier: Fruchtgenussrecht und Belastungsverbot und Veräußerungsverbot) berufen.