JudikaturJustizRS0117614

RS0117614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2014

Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden.

Entscheidungen
6