§ 51 Laienwerbung
§ 51 Laienwerbung — AMG
§ 51 Laienwerbung — AMG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40071254
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Laienwerbung darf nicht für
1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
2. Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
3. registrierte homöopathische Arzneispezialitäten,
betrieben werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.