Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen. …
Text Begründung: Klägerin und Beklagte sind pharmazeutische Unternehmen. Beide Unternehmen vertreiben Arzneimittel, die bei erhöhten Cholesterinwerten eingesetzt werden. Die Beklagte lässt durch ihre Außendienstmitarbeiter die Broschüre „Pro Herz - Tipps Tricks für ein gesundes Leben" und den „Gefäßris…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf gemäß § 51 Z 1 AMG nicht für Arzneimittel betri…